HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 468
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 387/18, Beschluss v. 09.04.2019, HRRS 2019 Nr. 468
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Februar 2018 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist und der Ausspruch über die Einziehung entfällt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 468
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner