HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 731
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 180/18, Beschluss v. 10.07.2018, HRRS 2018 Nr. 731
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zwar hat das Landgericht nicht bedacht, dass die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB verdrängt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 12. August 2005 - 2 StR 317/05, NStZ 2006, 449; siehe auch Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04). Der Senat schließt jedoch aus, dass dieser Rechtsfehler, der den Schuldspruch in der gegebenen Fallkonstellation unberührt lässt, den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 731
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner