HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 728
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 167/18, Beschluss v. 20.06.2018, HRRS 2018 Nr. 728
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung kam schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Mitverfügungsgewalt der Tochter der Angeklagten nicht festgestellt ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 728
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner