hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 692

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 114/18, Beschluss v. 13.06.2018, HRRS 2018 Nr. 692


BGH 2 StR 114/18 - Beschluss vom 13. Juni 2018 (LG Rostock)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 3. November 2017, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlich begangenen“ besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen ohne Erfolg.

2. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Prüfung hingegen nicht stand, weil das Landgericht eine mögliche Strafrahmenmilderung nach § 46b StGB nicht erwogen hat, obwohl nach den Urteilsfeststellungen hierzu Anlass bestand.

a) Hiernach ist erst „durch die Aussage des Angeklagten“ anlässlich der Verkündung des gegen ihn gerichteten Haftbefehls der Mitangeklagte J. als weiterer Tatverdächtiger der Raubtat ermittelt worden; zugleich konnte der ursprüngliche Tatverdacht gegen eine weitere Person entkräftet werden.

b) Aufgrund dieser Feststellungen liegt es nahe, dass durch die Offenbarungen des Angeklagten eine wesentliche Aufklärungshilfe geleistet wurde; insbesondere ist die Tat des besonders schweren Raubes, wegen derer auch der Angeklagte J. verurteilt worden ist, vom Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO erfasst (vgl. Nr. 1 Buchst. k). Die Strafkammer hätte sich deshalb mit einer Strafmilderung gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB befassen müssen, die in ihrem pflichtgemäßen Ermessen stand (vgl. § 46b Abs. 2 StGB).

c) Es ist nicht auszuschließen, dass sich der § 46b StGB betreffende Erörterungsmangel bei der Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (§ 337 Abs. 2 StPO). Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ist allerdings nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern sie den bereits bestehenden nicht widersprechen.

4. Da sich die Strafsache nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ist die Zuständigkeit der Jugendkammer nicht mehr gegeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 692

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner