HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 354
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 568/17, Beschluss v. 14.03.2018, HRRS 2018 Nr. 354
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. August 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass anstelle der Einziehung die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.000.- Euro angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat hat die vom Landgericht getroffene Einziehungsentscheidung an das seit 1. Juli 2017 geltende Recht angepasst (Art. 316h Satz 1 EGStGB).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 354
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner