HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 85
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 451/17, Beschluss v. 28.11.2017, HRRS 2018 Nr. 85
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sowohl in der Urteilsurschrift als auch in den bei den Akten befindlichen Urteilsausfertigungen ist Seite 30 der Urteilsgründe nicht enthalten. Der Senat kann aber angesichts der Urteilsgründe im Übrigen ausschließen, dass die fehlende Seite Ausführungen enthält, auf denen die angeordnete Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 85
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner