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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 85

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 451/17, Beschluss v. 28.11.2017, HRRS 2018 Nr. 85


BGH 2 StR 451/17 - Beschluss vom 28. November 2017 (LG Gießen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Sowohl in der Urteilsurschrift als auch in den bei den Akten befindlichen Urteilsausfertigungen ist Seite 30 der Urteilsgründe nicht enthalten. Der Senat kann aber angesichts der Urteilsgründe im Übrigen ausschließen, dass die fehlende Seite Ausführungen enthält, auf denen die angeordnete Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus beruht.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 85

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner