HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1214
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 449/17, Beschluss v. 16.11.2017, HRRS 2017 Nr. 1214
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in Kroatien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1214
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner