HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1210
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 397/17, Beschluss v. 25.10.2017, HRRS 2017 Nr. 1210
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Tenor dieses Urteils dahin klargestellt, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von zwei Springmessern schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1210
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner