HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 53
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 283/17, Beschluss v. 07.12.2017, HRRS 2018 Nr. 53
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17. Februar 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Ausspruch über den Vorwegvollzug entfällt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 53
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner