HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1206
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 276/17, Beschluss v. 09.11.2017, HRRS 2017 Nr. 1206
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Februar 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe statt schweren Raubs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1206
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner