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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1206

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 276/17, Beschluss v. 09.11.2017, HRRS 2017 Nr. 1206


BGH 2 StR 276/17 - Beschluss vom 9. November 2017 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Februar 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe statt schweren Raubs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1206

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner