HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 862
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 12/17, Beschluss v. 03.08.2017, HRRS 2017 Nr. 862
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2016 (in der Urteilsurkunde versehentlich: 20. Juni 2016) wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Verwertung von Geschehnissen während oder nach der Urteilsverkündung (vgl. UA 52) verstößt gegen § 261 StPO und kann den Bestand eines Urteils gefährden (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 2 StR 433/15, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 51).
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 862
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner