HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1065
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 565/16, Beschluss v. 05.09.2017, HRRS 2017 Nr. 1065
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. April 2016 wird mit der Maßgabe, dass die in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1065
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner