HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 383
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 496/16, Beschluss v. 18.01.2017, HRRS 2017 Nr. 383
Die weitere Beratung der Sache wird zurückgestellt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegenstand der Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe ist u.a. die schwere räuberische Erpressung von Betäubungsmitteln. Sie betrifft dieselbe Rechtsfrage, die dem Anfragebeschluss des Senats vom 1. Juni 2016 - 2 StR 335/15, NStZ 2016, 596, zugrunde liegt. Mit diesem hat der Senat bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob sie der Rechtsansicht, die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richte sich nicht gegen das Vermögen und erfülle daher nicht den Tatbestand der Erpressung, zustimmen oder an etwa entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Dies führt dazu, die Beratung dieser Sache bis zum Abschluss des Anfrage- bzw. Vorlageverfahrens zurückzustellen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 383
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner