HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 382
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 444/16, Beschluss v. 14.02.2017, HRRS 2017 Nr. 382
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19. April 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch berichtigt und klarstellend wie folgt gefasst wird:
Der Angeklagte ist schuldig des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 49 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in 15 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen von kinderpornographischen Schriften.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 382
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner