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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 379

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 417/16, Beschluss v. 07.03.2017, HRRS 2017 Nr. 379


BGH 2 StR 417/16 - Beschluss vom 7. März 2017 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. Mai 2016 wird mit der Maßgabe, dass das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 6. Oktober 2014 einbezogen ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 379

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner