HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 379
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 417/16, Beschluss v. 07.03.2017, HRRS 2017 Nr. 379
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. Mai 2016 wird mit der Maßgabe, dass das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 6. Oktober 2014 einbezogen ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 379
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner