HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 378
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 401/16, Beschluss v. 21.02.2017, HRRS 2017 Nr. 378
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 3. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird das Rubrum der angefochtenen Entscheidung aufgrund eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin korrigiert, dass das Urteil nicht vom 25. Mai 2016, sondern vom 3. Juni 2016 datiert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 378
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner