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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1061

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 362/16, Beschluss v. 22.08.2017, HRRS 2017 Nr. 1061


BGH 2 StR 362/16 - Beschluss vom 22. August 2017 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. April 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Computerbetrugs in 494 Fällen, des Betrugs oder des Computerbetrugs in 39 Fällen, des versuchten Betrugs oder des versuchten Computerbetrugs in 24 Fällen sowie des versuchten Betrugs in sechs Fällen schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „des Computerbetruges in 88 Fällen, des Computerbetruges in besonders schweren Fall in 408 Fällen, des Betruges oder des Computerbetruges in einem Fall, des versuchten Betruges in besonders schweren Fall in 6 Fällen, des versuchten Betruges in besonders schweren Fall oder des versuchten Computerbetruges in besonders schweren Fall in 24 Fällen, des Betruges in besonders schweren Fall oder des Computerbetruges in besonders schweren Fall in 37 Fällen“ schuldig gesprochen und ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Seine dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchkorrektur; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Ausweislich der Feststellungen hat das Landgericht 563 Taten und nicht - wie im Urteilstenor ausgewiesen - 564 Taten festgestellt und abgeurteilt. So hat das Landgericht den Angeklagten wegen Computerbetrugs (zum Nachteil der Deutschen Bahn AG) in 408 Fällen schuldig gesprochen, wohingegen die getroffenen Feststellungen lediglich 406 entsprechende Fälle ergeben. Darüber hinaus belegen die Feststellungen nicht - wie tenoriert - 37, sondern insgesamt 38 Fälle des Computerbetrugs oder des Betrugs. Da es sich um offensichtliche Zählversehen handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - 4 StR 10/09; Beschluss vom 26. Mai 2004 - 3 StR 15/04, NStZ-RR 2005, 259) hat der Senat den Schuldspruch entsprechend korrigiert, wobei der nicht in die Urteilsformel gehörende Hinweis auf die Verwirklichung des Regelbeispiels in den besonders schweren Fällen des § 263 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 263a Abs. 2 StGB) jeweils zu entfallen hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 111/11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1061

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner