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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 345

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 337/16, Beschluss v. 07.03.2018, HRRS 2018 Nr. 345


BGH 2 StR 337/16 - Beschluss vom 7. März 2018 (LG Frankfurt am Main)

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrügen des Verurteilten vom 1. März 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobenen Anhörungsrügen des Verurteilten vom 1. März 2018 haben keinen Erfolg.

1. Die zulässigen Rechtsbehelfe sind unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.

a) Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes - auch nach der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Akte gereichtes - Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2016 - 1 StR 406/15, NStZ-RR 2016, 251, 252; Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7, jeweils mwN). Jedenfalls wurde hier der gesamte schriftliche Vortrag des Verurteilten bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt.

b) Soweit der Verurteilte nun erstmals eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren beanstandet, wird damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargetan. Der Senat hat sich mit diesem Gesichtspunkt ebenfalls schon im Rahmen der Sachbehandlung befasst. Mit Blick auf Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens und der von den weiteren Verurteilten mit den Revisionen erhobenen zahlreichen materiell- und verfahrensrechtlichen Beanstandungen, die eine gründliche Vorbereitung der Senatsberatung einschließlich der Aufarbeitung vorhandener Rechtsprechung und Literatur erforderlich machte, wurde das Revisionsverfahren vom Senat nicht verzögert, sondern stets gefördert.

c) Dass hier für die Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs durch den Senat kein Raum ist, bedarf keiner näheren Darlegung.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, BeckRs 2014, 10051).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 345

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner