HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 375
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 332/16, Beschluss v. 21.02.2017, HRRS 2017 Nr. 375
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 26. April 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung schuldig ist: Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 375
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner