HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 643
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 3/16, Beschluss v. 25.05.2016, HRRS 2016 Nr. 643
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. September 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die fehlende Erörterung der Tatbestände der schweren Körperverletzung und der Beteiligung an einer Schlägerei beschwert den Angeklagten nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 643
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede