HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 673
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 568/15, Beschluss v. 26.04.2016, HRRS 2016 Nr. 673
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2015 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, sowie zu einer dadurch veranlassten Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die nach den Feststellungen vom Angeklagten „im Jahre 2008“ begangene vorsätzliche Körperverletzung (Fall II. 2.) ist verjährt. Die für das Vergehen nach § 223 StGB maßgebliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Zugunsten des Angeklagten ist von einer Tatzeit 1. Januar 2008 auszugehen, weshalb zum 1. Januar 2013 Verjährung eingetreten ist. Eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 78c StGB war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Die Vorladung des Angeklagten mit Bekanntgabe des gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens erfolgte erst am 29. Mai 2013 bzw. 20. Juni 2013.
2. Die wegen des von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses gebotene Einstellung des Verfahrens im Fall II. 2. führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch trotz des Wegfalls der im Fall II. 2. verhängten Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf die wegen der übrigen Taten verhängten Einzelstrafen aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne die in dem nunmehr eingestellten Fall verhängte Einzelstrafe niedriger ausgefallen wäre.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 673
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede