HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 672
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 564/15, Beschluss v. 27.04.2016, HRRS 2016 Nr. 672
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. August 2015 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Geldstrafe für die Tat II. 2. der Urteilsgründe entsprechend den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Angeklagten dahin ergänzt, dass eine Tagessatzhöhe von 20 € festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - 3 StR 356/08, juris).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 672
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede