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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 609

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 563/15, Beschluss v. 13.04.2016, HRRS 2016 Nr. 609


BGH 2 StR 563/15 - Beschluss vom 13. April 2016 (LG Schwerin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 27. August 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tagessatz der in den Fällen II. 2 (1)-(25) verhängten Einzelgeldstrafen jeweils auf einen Euro festgesetzt wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 609

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede