HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 609
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 563/15, Beschluss v. 13.04.2016, HRRS 2016 Nr. 609
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 27. August 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tagessatz der in den Fällen II. 2 (1)-(25) verhängten Einzelgeldstrafen jeweils auf einen Euro festgesetzt wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 609
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede