HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 442
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 455/15, Beschluss v. 09.03.2016, HRRS 2016 Nr. 442
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 6. Juli 2015 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte in Fall II. 9. der Urteilsgründe des besonders schweren Raubes schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 442
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede