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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 659

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 377/15, Beschluss v. 12.04.2016, HRRS 2016 Nr. 659


BGH 2 StR 377/15 - Beschluss vom 12. April 2016

Sexueller Missbrauch von Kindern (Strafzumessung: Berücksichtigung eines längeren Zeitabstandes zwischen Tat und Verurteilung).

§ 176 Abs. 1 StGB; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Die weitere Beratung der Sache wird zurückgestellt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen sexuellem Missbrauch von Kindern in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Im Rahmen der Strafzumessung hat es ausgeführt, dass die Taten inzwischen 14 bis 23 Jahre zurückliegen, wenngleich dem langen Zeitraum zwischen Tat und Urteil bei Fällen des sexuellen Kindesmissbrauchs oder sexueller Nötigung von Kindern nicht eine gleich hohe Belastung zukommt wie in anderen Fällen.

Der Senat neigt zu der Auffassung, dass dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil auch bei Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes die gleiche Bedeutung zukommt wie bei anderen Straftaten.

Dies entspricht der Ansicht des 3. Strafsenats, der deshalb durch Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 3 StR 342/15 beim 1. Strafsenat angefragt hat, ob dieser an seiner abweichenden Rechtsauffassung (NStZ 2006, 393) festhält.

Der Senat sieht sich gehindert, angesichts dieser entgegenstehenden Rechtsprechung entsprechend der eigenen Rechtsansicht zu entscheiden, und stellt die weitere Beratung zunächst bis zum Ausgang des oben genannten Anfrageverfahrens zurück.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 659

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede