HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 240
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 374/15, Beschluss v. 28.01.2016, HRRS 2016 Nr. 240
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. März 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte J. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Besitzes eines Butterflymessers schuldig ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 240
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede