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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 468

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 35/15, Beschluss v. 19.03.2015, HRRS 2015 Nr. 468


BGH 2 StR 35/15 - Beschluss vom 19. März 2015 (LG Frankfurt a. M.)

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (minder schwerer Fall: geradezu idealtypischer Drogenkurierfall).

§ 30 Abs. 1, Abs. 2 BtMG; § 34 StGB; § 35 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Nach der Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines minder schweren Falles entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Für das Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gilt nichts anderes.

2. Bei der Prüfung, ob § 30 Abs. 2 BtMG zur Anwendung kommt, ist nicht darauf abzustellen, ob ein "typischer Drogenkurierfall", auch in der Variante des Körperschmuggels, vorliegt. Die Frage, ob der Einzelfall vom Durchschnitt der üblicherweise anzutreffenden Fälle derart abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen erscheinen müsste, ist vielmehr am Durchschnitt aller Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu messen.

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und sichergestellte Betäubungsmittel nebst Verpackung sowie ein Mobiltelefon eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte drei nichteheliche Kinder, deren Väter keine Unterhaltsleistungen erbringen. Sie schlug sich mit Gelegenheitsarbeiten durch und erhielt von einer Freundin "M." ein Darlehen, das sie nicht zurückzahlen konnte. Am 8. März 2014 erschien ein Schwager von "M." mit einem Begleiter bei der Angeklagten, die sich mit ihren Kindern im Haus einer Tante aufhielt, und verlangte von der Angeklagten, Kokain nach Spanien zu transportieren; anderenfalls werde er sie erschießen. Dabei zeigte er ihr eine Pistole. Aus Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder willigte die Angeklagte ein. Am Folgetag führte ihr der Schwager von "M." zehn verpackte Presstücke Kokain mit 89,3 Gramm Kokaingemisch in den Anus ein und veranlasste sie dazu, selbst 197,4 Gramm verpacktes Kokain in ihre Vagina einzuführen. Damit sollte sie über F. und Z. nach B. fliegen. Sie erhielt 350 schweizerische Franken Spesengeld und sollte für den Transport eine Belohnung von 1.000 Euro erhalten sowie den Erlass ihrer Schulden bei "M." erlangen. Auf dieser Reise wurde sie in F. von Zollbeamten kontrolliert, stritt zuerst den Verdacht des Drogentransports ab, räumte diesen dann aber ein und wies auf die Bedrohungssituation hin. Dazu zeigte sie den Beamten ein Bild von "M.". Das von der Angeklagten im Körper mitgeführte Kokaingemisch hatte einen Wirkstoffanteil von 212,9 Gramm.

2. Das Landgericht hat ausgeführt, eine Rechtfertigung oder Entschuldigung der Tat durch eine Notstandslage komme nicht in Betracht, weil sich die Angeklagte jedenfalls bei ihrer Einreise nach Deutschland nicht mehr in einer Notstandslage befunden habe und sich hier sogleich habe offenbaren können.

Der Strafzumessung hat die Strafkammer den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Einen minder schweren Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG hat sie verneint. Der Sonderstrafrahmen sei vom Gesetzgeber geschaffen worden, um außergewöhnliche Fallkonstellationen zu erfassen. Eine solche liege hier nicht vor. Vielmehr handele es sich "um einen geradezu idealtypischen Drogenkurierfall". Die Angeklagte sei eine junge Frau aus dem Ausland, die erstmals straffällig geworden sei, sich aufgrund einer desolaten wirtschaftlichen Situation und einer Bedrohung durch einen erfahrenen Hintermann dazu habe "verleiten oder zwingen" lassen, einen unter Umständen für sie lebensgefährlichen Drogentransport für geringen Kurierlohn auszuführen. Damit entspreche sie einem verbreiteten "Drogenkuriertypus", auf den die Merkmale des minder schweren Falls nicht zuträfen. Das gelte auch im Hinblick darauf, dass sie frühzeitig ein Geständnis abgelegt, nur mit bedingtem Vorsatz in Bezug auf Art und Wirkstoffgehalt des Kokaingemischs gehandelt habe und die Droge sichergestellt worden sei. Die Menge der eingeführten Drogen sei nicht atypisch gering, da die Angeklagte als Körperschmugglerin tätig geworden sei, weshalb die transportierte Menge von vornherein begrenzt gewesen sei.

II.

1. Die Revision der Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Ein Betäubungsmittelkurier, der inkorporierte Betäubungsmittel aus dem Ausland nach Deutschland verbringt, um sie später einem Empfänger im Ausland zu übergeben, ist wegen vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu bestrafen. Es liegt angesichts der Zollkontrolle im Inland kein Fall der Durchfuhr vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 5 StR 509/09, NStZ 2010, 522). Eine Notstandslage der Angeklagten, welche ihre Handlung rechtfertigen oder entschuldigen könnte, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG 7. Aufl. § 29 Rn. 250).

2. Die Strafzumessung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach der Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines minder schweren Falles entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Für das Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gilt nichts anderes.

Die Ausführungen der Strafkammer zur Strafrahmenwahl lassen besorgen, dass sie von einem falschen Maßstab ausgegangen ist. Bei der Prüfung, ob § 30 Abs. 2 BtMG zur Anwendung kommt, ist nicht darauf abzustellen, ob ein "typischer Drogenkurierfall", auch in der Variante des Körperschmuggels, vorliegt. Die Frage, ob der Einzelfall vom Durchschnitt der üblicherweise anzutreffenden Fälle derart abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen erscheinen müsste, ist vielmehr am Durchschnitt aller Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu messen. Das Landgericht führt, auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne, eine ganze Reihe erheblicher Strafmilderungsgründe auf, so dass die Annahme eines minder schweren Falls bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht ausgeschlossen erscheint.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 468

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2015, 217

Bearbeiter: Karsten Gaede