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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 435

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 339/15, Beschluss v. 29.03.2016, HRRS 2016 Nr. 435


BGH 2 StR 339/15 - Beschluss vom 29. März 2016 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 200 € angeordnet ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 435

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede