HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 435
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 339/15, Beschluss v. 29.03.2016, HRRS 2016 Nr. 435
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 200 € angeordnet ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 435
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede