HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 148
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 231/15, Beschluss v. 09.12.2015, HRRS 2016 Nr. 148
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen versuchten Totschlags, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 148
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede