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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 148

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 231/15, Beschluss v. 09.12.2015, HRRS 2016 Nr. 148


BGH 2 StR 231/15 - Beschluss vom 9. Dezember 2015 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen versuchten Totschlags, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 148

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede