HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 146
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 151/15, Beschluss v. 26.11.2015, HRRS 2016 Nr. 146
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch sowie gegen die Einziehungsentscheidung richtet.
2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleiben einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, gefährlicher Körperverletzung, unerlaubten Führens halbautomatischer Kurzwaffen nebst Munition und einer Schreckschusswaffe, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger 5.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen.
1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch sowie die Einziehungsentscheidung richtet.
2. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehindert, über die Revision des Angeklagten, soweit der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war geboten, über den „entscheidungsreifen“ strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 146
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede