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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 338

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 100/15, Urteil v. 07.01.2016, HRRS 2016 Nr. 338


BGH 2 StR 100/15 - Urteil vom 7. Januar 2016 (LG Mühlhausen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 18. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und Sich-Verschaffens des Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Der Angeklagte war ein guter Freund des Zeugen S. und häufig bei diesem zu Gast. Dabei lernte er auch Anfang des Jahres 2012 die damals zehn Jahre alte Geschädigte K. W. kennen, die den Zeugen S. zusammen mit dessen Tochter F. regelmäßig besuchte. Die beiden Kinder sind Töchter der früheren Lebensgefährtin des Zeugen S., C. W., von der dieser sich im Jahre 2011 getrennt hatte.

Bei seinen Besuchen war der Angeklagte regelmäßig von seiner damaligen Verlobten E. und ihrem gemeinsamen Kind P. begleitet, die wie er auch und die „Besuchskinder“ des Zeugen S. in dessen Wohnung übernachteten. Üblicherweise schlief K. W. im Wohnzimmer auf dem dortigen Sofa. Der Angeklagte legte sich bei mehreren Gelegenheiten zu ihr auf das Sofa.

a) Dabei kam es an drei nicht näher bestimmbaren Abenden im Zeitraum zwischen Februar und Oktober 2012 zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten, der sich - jeweils mit einer Jogginghose und einem T-Shirt bekleidet - zu K. legte und zunächst mir ihr redete. Anschließend berührte er in sexueller Absicht die Zeugin zunächst auf der Kleidung an ihrem Geschlechtsteil, um ihr sodann Schlafanzughose und Schlüpfer herunter zu ziehen und die Schamlippen des Kindes mit seiner Hand zu berühren und zu streicheln, ohne jedoch mit dem Finger einzudringen. Der Angeklagte beendete seine Berührungen ohne äußeren Anlass.

b) Im Frühjahr bat der Angeklagte den Zeugen S. um Nacktfotos von K. W. Daraufhin machte dieser am 11. Mai 2012 mit ihrem Einverständnis mehrere Fotos von ihr, wobei auf diesen teils das unbedeckte Geschlechtsteil, teils der unbedeckte Po und teils auch die unbedeckte Brust des Kindes zu sehen sind. Die von ihm gefertigten Aufnahmen übersandte der Zeuge per Skype an den Angeklagten, der diese zeitweise sowohl auf dem von ihm genutzten Laptop als auch auf seinem Handy abspeicherte.

Am folgenden Tag fertigte der Zeuge S. weitere Bilder von K., die das Kind vollständig entkleidet und in eindeutig sexual bezogenen Posen mit Präsentation des unbedeckten Geschlechtsteils, der unbedeckten Brust und teilweise auch des gesamten Dammbereichs zeigen. Dabei spreizt K. auf mehreren Fotos ihre Vagina und führt zudem einen Kugelschreiber in ihre Scheide ein. Auch diese Fotos sandte der Zeuge S. an den Angeklagten, der sie abspeicherte.

c) Vom weitergehenden Vorwurf eines schweren sexuellen Missbrauchs durch Vornahme eines Oralverkehrs bei dem Angeklagten sprach ihn das Landgericht frei.

d) Soweit der zu den Tatvorwürfen schweigende Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt worden ist, hat sich das Landgericht vor allem auf die Angaben der Zeugin K. W. gestützt, die durch den Zeugen S. und - was das gemeinsame Liegen auf dem Sofa anbelangt - durch die Zeuginnen E. und F. W. bestätigt worden seien. Sowohl die Zeugin K. W. als auch der Zeuge S. seien glaubhaft. Im Hinblick auf die Verurteilung nach § 184b Abs. 4 StGB beruhen die Feststellungen der Kammer vor allem auf den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Bildern, die der Angeklagte noch im Besitz hatte, als er diese mit einer Strafanzeige gegen den Zeugen S. am 7. Februar 2013 den Strafverfolgungsbehörden übergab.

2. Die Verurteilung des Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts in den Fällen II. 1-3 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat sich bei ihrer Überzeugungsbildung auf die Angaben der Zeugin K. W. gestützt, deren Angaben sie für glaubhaft betrachtet hat. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern, zumal mit Blick auf die Angaben der Zeugen C. W., E. und S. nicht von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auszugehen ist und deshalb die hierfür geltenden strengeren Maßstäbe bei der Überzeugungsbildung nicht zur Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung heranzuziehen sind. Das Landgericht hat in den Blick genommen, dass es sich bei der Zeugin K. W. auch im Hinblick auf ihr Aussageverhalten in der Hauptverhandlung und den Umstand, dass sie weitergehende belastende Angaben gemacht hat, die sie ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat, um eine „problematische“ Aussageperson handelt. Wenn die Strafkammer ihr mit Blick auf die Aussageentstehung und auch eine, wenn auch knappe, Analyse ihrer Aussage gleichwohl (partiell) Glauben schenkt, weist dies keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

b) Auch die Verurteilungen in den Fällen II. 4 und 5 sind rechtlich ohne Bedenken.

Dass nicht sämtliche der von der Strafkammer in ihrem Urteil in Bezug genommenen Bilder kinderpornographische Schriften im Sinne von § 184b Abs. 1 StGB sind, berührt den Schuldspruch nicht und gefährdet im Übrigen auch - da die Strafkammer auf die Zahl der Bilder, die der Angeklagte sich verschafft hat, nicht abgestellt hat - den Tatumfang nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 338

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede