HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 473
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 358/14, Beschluss v. 25.02.2015, HRRS 2015 Nr. 473
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 15 StPO dem Amtsgericht Zeitz übertragen.
Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Zeitz liegen vor. Das an sich zuständige Amtsgericht Heinsberg ist aus tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in Zeitz lebende Angeklagte ist nicht reisefähig; auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens ist es ausgeschlossen, den Angeklagten nach Heinsberg reisen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das Amtsgericht Heinsberg schließlich ausdrücklich auch davon abgesehen, die Hauptverhandlung selbst außerhalb des eigenen Bezirks in Zeitz durchzuführen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 2 ARs 126/00, BGHR StPO § 15 Verhinderung 1).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 473
Bearbeiter: Karsten Gaede