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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 473

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 358/14, Beschluss v. 25.02.2015, HRRS 2015 Nr. 473


BGH 2 ARs 358/14 (2 AR 255/14) - Beschluss vom 25. Februar 2015 (AG Zeitz)

Übertragung der Entscheidung der Sache gemäß § 15 StPO (tatsächliche Verhinderung).

§ 15 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 15 StPO dem Amtsgericht Zeitz übertragen.

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Zeitz liegen vor. Das an sich zuständige Amtsgericht Heinsberg ist aus tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in Zeitz lebende Angeklagte ist nicht reisefähig; auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens ist es ausgeschlossen, den Angeklagten nach Heinsberg reisen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das Amtsgericht Heinsberg schließlich ausdrücklich auch davon abgesehen, die Hauptverhandlung selbst außerhalb des eigenen Bezirks in Zeitz durchzuführen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 2 ARs 126/00, BGHR StPO § 15 Verhinderung 1).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 473

Bearbeiter: Karsten Gaede