HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 472
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 440/14, Beschluss v. 18.03.2015, HRRS 2015 Nr. 472
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Juni 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor des Urteils dahin ergänzt wird, dass die von dem Angeklagten in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 472
Bearbeiter: Karsten Gaede