HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 140
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 357/13, Beschluss v. 05.12.2013, HRRS 2014 Nr. 140
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juli 2013 - Az.: 2 Ws 389/13 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 140
Bearbeiter: Karsten Gaede