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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 471

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 439/13, Beschluss v. 12.02.2015, HRRS 2015 Nr. 471


BGH 2 StR 439/13 - Beschluss vom 12. Februar 2015 (LG Köln)

Berichtigungsbeschluss.

§ 267 StPO

Entscheidungstenor

Das Senatsurteil vom 30. Dezember 2014 wird wegen offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass die Formel wie folgt lautet:

Die Revisionen des Angeklagten S. K. und der Nebenklägerin R. H. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Januar 2013 werden verworfen.

Der Beschwerdeführer S. K. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den drei Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Beschwerdeführerin R. H. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten I. und W. K. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 471

Bearbeiter: Karsten Gaede