HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1080
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 428/08, Beschluss v. 19.11.2008, HRRS 2008 Nr. 1080
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Mai 2008 wird mit der Maßgabe, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1080
Bearbeiter: Ulf Buermeyer