HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1078
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 358/08, Beschluss v. 31.10.2008, HRRS 2008 Nr. 1078
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass er statt wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) in Tatmehrheit mit Betrug nur wegen schwerer Brandstiftung tateinheitlich mit Betrug verurteilt wurde. Soweit der Angeklagte im Falle II. 1 der Urteilsgründe wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern verurteilt wurde, lässt die strafschärfende Berücksichtigung, dass er "ausschließlich aus finanziellen Gründen" gehandelt hat, einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen, da Gewerbsmäßigkeit ein finanzielles Interesse des Täters voraussetzt. Der Senat schließt jedoch aus, dass die niedrige Einzelstrafe auf der rechtlich bedenklichen Formulierung beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1078
Bearbeiter: Ulf Buermeyer