HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1064
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 327/08, Beschluss v. 10.09.2008, HRRS 2008 Nr. 1064
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die in der 1. Instanz erfolgte Beiordnung der Nebenklägervertreterin RA'in M. gemäß § 397a Abs. 1 StPO wirkt auch für die Revisionsinstanz fort.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1064
Bearbeiter: Ulf Buermeyer