HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1061
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 313/08, Beschluss v. 23.07.2008, HRRS 2008 Nr. 1061
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) darf bei möglicher Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt nur dann angeordnet werden, wenn der Täter bei Begehung der Tat zumindest sicher erheblich vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war.
Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbesondere den Ausführungen auf UA S. 8 und S. 9, lässt sich noch hinreichend entnehmen, dass der Tatrichter für die beiden ersten Taten nicht nur eine "nicht ausgeschlossene Schuldunfähigkeit" festgestellt hat sondern auch, dass der Beschuldigte mit Sicherheit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war und dass bei der dritten Tat seine Einsichtsfähigkeit vollständig aufgehoben war.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1061
Bearbeiter: Ulf Buermeyer