HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 476
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 112/08, Beschluss v. 09.04.2008, HRRS 2008 Nr. 476
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Trotz der bedenklichen Formulierung, dass "Umstände, welche eine Therapie von vorneherein als aussichtslos erscheinen ließen, ... nicht ersichtlich" seien (vgl. dazu Fischer StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 18 f.), lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere der festgestellten Krankheitseinsicht des Angeklagten, mit noch ausreichender Deutlichkeit eine hinreichende Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Sinne von § 64 Satz 2 StGB n.F. entnehmen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 476
Bearbeiter: Ulf Buermeyer