HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 176
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 626/07, Beschluss v. 11.02.2008, HRRS 2008 Nr. 176
Der Antrag der Nebenklägerin F. vom 31. Januar 2008, ihr für die mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt P. aus Kassel als Beistand beizuordnen, ist gegenstandslos.
Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr für die mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt P. aus Kassel als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 13. Juli 2006 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt P. als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 176
Bearbeiter: Ulf Buermeyer