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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 176

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 626/07, Beschluss v. 11.02.2008, HRRS 2008 Nr. 176


BGH 2 StR 626/07 - Beschluss vom 11. Februar 2008

Nebenklage (Fortwirkung der Beistandsbestellung bis zur Rechtskraft).

§ 397a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerin F. vom 31. Januar 2008, ihr für die mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt P. aus Kassel als Beistand beizuordnen, ist gegenstandslos.

Gründe

Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr für die mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt P. aus Kassel als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 13. Juli 2006 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt P. als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 176

Bearbeiter: Ulf Buermeyer