HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 174
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 603/07, Beschluss v. 11.02.2008, HRRS 2008 Nr. 174
Der Antrag des Nebenklägers A. vom 6. Februar 2008, ihm für die mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt Dr. F. aus Frankfurt am Main als Beistand beizuordnen, ist gegenstandslos.
Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm für die mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt Dr. F. aus Frankfurt am Main als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 25. Juni 2007 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt Dr. F. als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 174
Bearbeiter: Ulf Buermeyer