HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 227
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 600/07, Beschluss v. 05.03.2008, HRRS 2008 Nr. 227
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 16. August 2007 wird mit der Maßgabe, dass die in Bulgarien in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 Anrechnung findet, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 227
Bearbeiter: Karsten Gaede