HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 388
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 36/07, Beschluss v. 14.03.2007, HRRS 2007 Nr. 388
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Urteilsausführungen, nach denen gegen den Angeklagten der Versuch spreche, sich ein für einen Unschuldigen entbehrliches Alibi für die Tatnacht zu verschaffen, sind schon deshalb bedenklich, weil sie auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhen. Der Senat schließt aber aus, dass die im Übrigen rechtsfehlerfreie Würdigung des Landgerichts zur Täterschaft des Angeklagten auf diesen Erwägungen beruht.
Auch die Bejahung der besonderen Schuldschwere hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass der Angeklagte zwei Mordmerkmale erfüllt hat und die Vorgehensweise des Angeklagten, der das handlungsunfähige, aber nicht bewusstlose Tatopfer eine 50 m hohe Brücke hinabgestürzt hat, für dieses besonders qualvoll war. Auf die weitere Begründung, der Angeklagte habe verschuldet, dass eine Mutter ihren Sohn verloren habe, kam es ersichtlich nicht an.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 388
Bearbeiter: Ulf Buermeyer