HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 483
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 198/07, Beschluss v. 25.05.2007, HRRS 2007 Nr. 483
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dadurch, dass der Angeklagte in den Fällen II 14 und II 15 der Urteilsgründe nicht wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt wurde, ist er nicht beschwert.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 483
Bearbeiter: Ulf Buermeyer