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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 357

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 556/06, Beschluss v. 31.01.2007, HRRS 2007 Nr. 357


BGH 2 ARs 556/06 / 2 AR 323/06 - Beschluss vom 31. Januar 2007

Abgabe des Verfahrens durch das Jugendgericht (Wohnsitzwechsel nach Anklageerhebung); Zweckmäßigkeit der Übertragung (Wohnsitz der Zeugen).

§ 42 Abs. 3 JGG; § 108 Abs. 1 JGG; § 12 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichters - Dortmund vom 23. Oktober 2006 wird aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Dortmund - Jugendrichter - bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 4. Januar 2007 an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendgericht - Dortmund gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hat, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; BGH NStZ-RR 2000, 324). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil er bereits am 26. Juli 2006 nach Westerhorn umgezogen ist (Bl. 51, 59 d. A.) und nach der Eröffnung des Hauptverfahrens auch kein weiterer Wohnortwechsel stattgefunden hat (Brunner/Dölling JGG 11. Auflage § 42 Rdn. 10 m.w.N.).

Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht zweckmäßig, weil der Angeklagte nicht geständig ist und die in der Anklageschrift genannten Zeugen in Dortmund oder dessen Umgebung wohnen. Da das Hauptverfahren eröffnet wurde, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts - Jugendgerichts - Dortmund (vgl. § 16 Satz 1 StPO).

"

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 357

Bearbeiter: Ulf Buermeyer