HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 926
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 463/06, Beschluss v. 07.11.2006, HRRS 2006 Nr. 926
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12. Juli 2006 - Az.: 4 VAs 42/06 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 3 oder Abs. 4 GVG für eine Vorlage an die Großen Senate oder die Vereinigten Großen Senate liegen schon angesichts der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht vor.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 926
Bearbeiter: Ulf Buermeyer