HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 920
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 349/06, Beschluss v. 29.09.2006, HRRS 2006 Nr. 920
Der Antrag des Amtsgerichts - Jugendrichter - in Köln auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Das Amtsgericht Solingen, bei dem die Staatsanwaltschaft Wuppertal Anklage erhoben hatte, hat die Sache nach § 270 i.V.m. § 209 a Nr. 2 Buchst. a) StPO in der Hauptverhandlung bindend an das Amtsgericht Köln verwiesen. Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht Köln veranlassten nachträglichen Ermittlungen war die Verweisung zwar unberechtigt, weil die Angeklagte die ihr zur Last gelegte Tat entgegen der Annahme des Amtsgerichts Solingen nicht als Heranwachsende, sondern als Erwachsene begangen hat. Die Verweisung war aber auf der Grundlage der Erkenntnisse des verweisenden Amtsgerichts nicht willkürlich.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 920
Bearbeiter: Ulf Buermeyer