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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 919

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 345/06, Beschluss v. 18.10.2006, HRRS 2006 Nr. 919


BGH 2 ARs 345/06 / 2 AR 166/06 - Beschluss vom 18. Oktober 2006 (KG Berlin)

Unzulässige Beschwerde gegen Entscheidung des Bundesgerichtshofs; Anhörungsrüge.

§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO; § 33a StPO; § 69a GKG

Entscheidungstenor

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 7. Juni 2006 - Az.: 4 VAs 24-27/06 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der "Anhörungsrüge nach § 33a StPO" und "der Anhörungsrüge nach § 69 a GKG". Er ist der Auffassung, dass der gesamte Bundesgerichtshof nicht zuständig war, der Senat in der Besetzung von fünf Mitgliedern hätte entscheiden müssen und das Verfahren gerichtskostenfrei sei.

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat, der dem Antragsteller vor Erlass der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden ist. Die Besetzung der Strafsenate bei Entscheidungen über Beschwerden ergibt sich aus § 139 Abs. 2 Satz 1 GVG. Die Kostentragungspflicht für erfolglose Beschwerden ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, die Höhe der Kosten aus Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeichnis Nr. 3602.

Gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist keine Beschwerde zulässig, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 919

Bearbeiter: Ulf Buermeyer