hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 450

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 121/06, Beschluss v. 24.04.2006, HRRS 2006 Nr. 450


BGH 2 ARs 121/06 / 2 AR 84/06 - Beschluss vom 24. April 2006

Prozesskostenhilfe (Aussicht auf Erfolg); außerordentliche Beschwerde.

§ 114 ZPO; § 304 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird verworfen.

Gründe

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Beschwerde hätte keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, weil sie unzulässig wäre. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen nach § 120 GVG zu. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche Beschwerde in Strafsachen ist nicht statthaft (BGHSt 45, 37).

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 450

Bearbeiter: Ulf Buermeyer